Physiotherapiepraxen sollen aktuell geöffnet bleiben
Offenbar kommt es vermehrt zu Unklarheiten darüber ob Physiotherapiepraxen geöffnet bleiben oder geschlossen werden müssen. Gemäß der aktuellen Verordnung der Landesregierung (Corona-Verordnung – CoronaVO) sind unter §4 Schließung von Einrichtungen Massagestudios aufgeführt, ebenso wie Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Kosmetikstudios und weitere.
Eine Physiotherapiepraxis ist kein Massagestudio!
Das gilt übrigens ebenfalls für zugelassene Massagepraxen! Überall, wo auf der Grundlage von ärztlichen Verordnungen praktiziert wird, werden auch medizinisch notwendige Behandlungen durchgeführt. Jede ärztliche Verordnung (Rezept) ist eine solche medizinisch notwendige Behandlung! Stand 23.O3.2O2O gilt: Der Betrieb einer Physiotherapiepraxis ist aufrecht zu erhalten!
Für die Patienten gilt: Das Verlassen der eigenen Wohnung ist bei Vorliegen eines triftigen Grundes erlaubt. Das gilt z. B. auch für die Inanspruchnahme einer Physiotherapie, soweit diese „medizinisch erforderlich“ ist.
Weiterhin gilt für das Personal, dass die Wohnung zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten verlassen werden darf. Praxisinhaber und angestellte Physiotherapeuten dürfen also zum Arbeiten in die Praxis oder zu Hausbesuchen fahren. Dafür ist keine Unabkömmlichkeitsbescheinigung nötig.