200325_Antrag_Soforthilfe-Corona_BW
Was wird unter der bei Punkt 2 des Antrags abgefragten „Höhe des bestehenden und/ oder erwarteten Liquiditätsengpass für drei Monate“ verstanden?
Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.
Bei der Frage ist damit die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 anzugeben, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Berechnet auf drei Monate.
Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss dabei unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet, unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) hätte sich für das Unternehmen aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben. Um dies versichern zu können, können beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Bitte beachten Sie:
Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass! Liquiditätsengpass ist auch mehr als der entgangene Gewinn. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen Existenz bedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
Bitte bewahren Sie die zugrunde liegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
Muss ich erst sämtliches Privatvermögen einsetzen bevor ich den Zuschuss beantragen kann?
Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Nicht anzurechnen sind beispielsweise langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel in angemessener Höhe, die für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt benötigt werden.
Was wird unter der bei Punkt 2 des Antrags abgefragten „Höhe des beantragten Zuschusses“ abgefragt?
Hier muss angegeben werden, in welcher Höhe Sie für Ihr Unternehmen einen Zuschuss aus dem Programm Soforthilfe Corona beantragen.
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den in der Richtlinie genannten Förderbeträgen.
Beispiel:
Ihr Unternehmen hat 4 Beschäftigte (VZÄ). Sie haben einen Liquiditätsengpass für drei Monate in Höhe von 9.000 Euro angegeben.
Laut Richtlinie können Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ) maximal 9.000 Euro Zuschuss für drei Monate erhalten.
- Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 9.000 Euro an.
- Die Höhe des Liquiditätsengpasses entspricht der maximal möglichen Förderung in Höhe von 9.000 Euro.
Weitere Beispiele:
Gleicher Fall, aber Sie haben nur 5.000 Euro Liquiditätsengpass angegeben.
- Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 5.000 Euro an.
- niedriger als die maximal mögliche Förderung, weil ihr Liquiditätsengpass niedriger als die maximal mögliche Förderung liegt.
Gleicher Fall, aber Sie haben 12.000 Euro Liquiditätsengpass angegeben.
- Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 9.000 Euro an.
- niedriger als ihr Liquiditätsengpass, weil die maximal mögliche Förderung bei 9.000 Euro liegt.
Was muss bei Punkt 2 des Antrags („Grund für die Existenz bedrohliche Wirtschaftslage beziehungsweise den Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch“) angegeben werden?
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung.
Es muss an dieser Stelle deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können.
Es ist anzugeben, inwiefern dies erst ab dem 11. März 2020 infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr geleistet werden kann.
Der Engpass, der bis hin zu einer Existenz bedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet es sollte angegeben werden, inwiefern sich für das Unternehmen unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben hätte.
Tipps & Tricks, welche Informationen helfen:
- Hierfür können in der Begründung beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
- Falls Ihr Betrieb aufgrund der Coronaverordnung geschlossen wurde, geben Sie diese Tatsache beispielsweise auf jeden Fall in der Begründung an.
- Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese ggf. ebenfalls in die Begründung aufzunehmen und anzugeben, warum trotzdem noch ein Liquiditätsengpass, beziehungsweise eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage besteht.
- Es sollten gegebenenfalls auch Angaben zu liquidem Privatvermögen, das vor Inanspruchnahme der Soforthilfe einzusetzen ist (außer Altersvorsorge und Mittel für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt), gemacht werden und darzulegen, inwiefern dieses zur Deckung der Verbindlichkeiten (nicht) ausreicht.
Bitte beachten Sie:
Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass und wird nicht gefördert. Liquiditätsengpass ist auch mehr als der entgangene Gewinn. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Muss ich Belege einreichen?
Es muss lediglich der Antrag vollständig ausgefüllt und eingereicht werden. Belege müssen nicht eingereicht werden.
Bitte bewahren Sie aber die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
Was ist eine De-minimis-Beihilfe oder eine De-minimis-Erklärung?
De-minimis-Beihilfen sind Subventionen, die unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen und somit nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen. Die ausgereichten Beihilfen dürfen in der Regel innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre den Subventionswert von derzeit insgesamt 200.000 Euro nicht übersteigen.
Unternehmen müssen während der Antragsphase in der De-minimis-Erklärung transparent darlegen, dass sie diese Fördergrenze nicht überschreiten und müssen daher Angaben zu allen im laufenden und den beiden vorangehenden Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen machen.
Hat das Unternehmen bereits in Vergangenheit eine De-minimis-Beihilfe empfangen, musste es auch bereits eine De-minimis-Erklärung ausfüllen. Außerdem wurde im vom Fördergeber eine sogenannte De-Minimis-Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Informationen, die für die De-minimis-Erklärung relevant ist, beispielsweise auch den Subventionswert der erhaltenen Beihilfe.
Zusätzliche Information:
Angerechnet wird bei De-minimis-Beihilfen nur der Subventionswert einer Beihilfe. Erhält ein Unternehmen beispielsweise einen Zuschuss, so entspricht der Subventionswert der Höhe des Zuschusses. Wird dagegen ein gegenüber Marktkonditionen zinsverbilligtes Darlehen vergeben, so errechnet sich der Subventionswert aus der Differenz zwischen dem gültigen Marktzins und dem Effektivzinssatz des Darlehens (= nur die Zinsvergünstigung (nicht der Darlehensbetrag) ist Subventionswert).
Wie sind die erhaltenen Zuschüsse im Rahmen des „Soforthilfeprogramms Corona“ für wirtschaftlich betroffene Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe steuerlich zu behandeln?
Die Soforthilfe in Form der Zuschüsse wirkt sich grundsätzlich gewinnerhöhend aus. Da sie dem Steuerpflichtigen zum Erhalt seines Unternehmens gewährt wird, ist sie auch betrieblich veranlasst.
Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr (zum Beispiel 2020) Verluste erleiden, die den Betrag des Zuschusses übersteigen, fallen in der Regel keine Ertrag- und Zuschlagsteuern (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) an. Maßgeblich für die Gewinn- oder Verlustsituation ist die Betrachtung des Wirtschaftsjahres. Dies ist in der Regel das Kalenderjahr.
Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr Gewinne erzielen, ergibt sich eine Ertragssteuerbelastung soweit die bestehenden Freibeträge (einkommensteuerlicher Grundfreibetrag, gewerbesteuerlicher Freibetrag) überschritten werden.
Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar. Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, da die Zahlungen vorrangig wirtschaftliche Existenzen kleinerer Unternehmen sowie von Selbständigen sichern und zugleich Liquiditätsengpässe kompensieren sollen.