§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Handwerk- und Gewerbeverein Wiesental e. V. und hat seinen Sitz in Wiesental. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht in Philippsburg eingetragen werden.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bund der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verein hat die Aufgabe:
- durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
- mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
- die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären,
- durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
- durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen,
- durch Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen, Landesverband Baden Württemberg e. V. zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beizutragen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
- Gewerbetreibende aller Art, einschließlich mittelständiger Industrie
- freiberuflich Schaffende
- Freunde des gewerblichen Mittelstandes als natürliche Personen.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand,
- durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf Wunsch auf den Rechtsnachfolger über,
- durch Ausschluß, der wegen grober Verletzung des Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuß auszusprechen ist.
Über den innerhalb 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlußbeschluß kann der Betroffene binnen eines Monats an die Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und läßt keine weitere Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliederschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch, - durch Auflösung des Vereins.
- Auf Beschluß des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuß. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und läßt keine weitere Berufung zu.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
§6 Mitgliedsbeiträge
Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann, nach Beschluß der Mitgliederversammlung, von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.
§7 Organe des Vereins
- Organe
- Vorstand
Er besteht aus: - dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- Ausschuß
Er besteht aus: - den 4 Mitgliedern des Vorstandes
- mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern
Bei der Wahl der Ausschußmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Aufgaben, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand kann auch sachkundige Mitglieder oder Gäste zu Ausschußsitzungen beratend hinzuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht. - Fachgruppen
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden.
Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Ausschuß des Vereins an, soweit er nicht dem Ausschuß als gewähltes Mitglied nach Buchstabe b) angehört. - Mitgliederversammlung
- Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuß ihm übertragen. Er vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB, wobei der Vorsitzende und sein Stellvertreter alleinvertretungsberechtigt sind. Der Schriftführer und der Kassier vertreten den Verein gemeinsam.
Im einzelnen haben: - der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuß- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leisten,
- der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben sind. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
- der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
- die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des BdS-Landesverbandes
- die Festsetzungen der Vereinsbeiträge und die erforderlichen Umlagen
- die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins,
- die Änderung der Vereinssatzung
- Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung in der 1. Amtsperiode auf die Dauer von 3 Jahren, danach auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschußmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuß für die Wahl des Vorsitzenden.
Der Ausschuß besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den gewählten weiteren Vertretern aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt in der 1. Amtsperiode auf die Dauer von 3 Jahren, danach auf die Dauer von 2 Jahren durch Mitgliederversammlung.
Für die Ausschußmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuß Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur durchgeführten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuß berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmungen und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder (siehe Schlußbestimmung §9). Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluß des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlußbestimmung §9 ), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung, der Termin für die Jahreshauptversammlung ist 3 Wochen vor Abhaltung durch Veröffentlichung im Stadtanzeiger und durch schriftliche Einladung bekannt zu machen. Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der angekündigten Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
§8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 der Mitglieder zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung wird durch die Geschäftsordnung näher bestimmt.
§9 Schlußbestimmung
Bei Abstimmungen gelten die Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.März 1986 beschlossen.
gezeichnet
Vorsitzender Helmut Bub
Stellvertreter Anton Machauer
Schriftführer Werner Ditton
Kassier Manfred Noteisen
Beisitzer Bernd John
Carola Gutting
Kurt Sälzler
Alfons Schuhmacher